TF MASTERCARD GOLD
Reiseversicherung für Freizeitreisen ins Ausland

Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Fassung vom 19. May 2025 (die „AGB“

 

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1. EINLEITUNG

Der Versicherungsnehmer dieser Versicherung ist die TF Bank AB, Registernummer 556158-1041, Postfach 947, 501 10 Borås, Schweden (die „Bank“ und der „Versicherungsnehmer“), die diesen Versicherungsvertrag zugunsten ihrer Kunden abgeschlossen hat, die Inhaber der TF Mastercard Gold Kreditkarte (die „Kreditkarte“) sind. Kunden, die Inhaber einer Kreditkarte sind, werden als „Karteninhaber“ bezeichnet. Der Versicherer bei dieser Versicherung ist Amtrust International Underwriters DAC, 6-8 College Green, Dublin 2 D02 VP48, Irland, Unternehmensregisternummer 169384 (der „Versicherer“, auch bezeichnet als „wir“ und „uns“), der in Deutschland im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit tätig ist. Wir bitten Sie, als Karteninhaber und damit als den Versicherten, die im Falle eines Versicherungsfalls zu erfüllenden Pflichten zu beachten. Die kursiv gedruckten Wörter werden im Abschnitt 5 unten definiert.

2. DIE VERSICHERTEN

Die Voraussetzung für die Gültigkeit der Versicherung ist, dass der Karteninhaber mindestens 50 % der gesamten Beförderungskosten in Zusammenhang mit der Reise mit der Kreditkarte bezahlt hat. Wenn die Reise mit einem Privatfahrzeug erfolgt, muss der Karteninhaber mindestens 50 % der Unterkunftskosten im Zusammenhang mit der Reise mit der Kreditkarte bezahlt haben, damit die Versicherung anwendbar ist. Die Versicherung gilt für Karteninhaber Familienangehörige und Mitreisende (gemeinsam als die „Mitversicherten“ bezeichnet), sofern diese mit dem Karteninhaber reisen und der Karteninhaber hat mehr als 50 % der Beförderungskosten oder Unterkunftskosten der Reise mit der Kreditkarte gezahlt hat. Der Karteninhaber, die Familienangehörigen und die Mitreisenden werden gemeinsam als der/die „Versicherte(n)“ bezeichnet. Die Höchstzahl der Versicherten beträgt jeweils fünf (5) Versicherte (d. h. der Karteninhaber und bis zu vier (4) Mitversicherte). Wenn Familienangehörige des Karteninhabers und andere Mitreisende zusammen reisen, werden die Familienangehörigen des Karteninhabers direkt mitversichert, und die anderen Mitreisenden je nach Verfügbarkeit der Versicherung. Die maximale Anzahl der Versicherten im Rahmen dieser Versicherung beträgt fünf (5), wobei der Karteninhaber mit eingerechnet ist. Bei mehr als fünf Personen gilt die folgende Rangfolge, um zu bestimmen, welche vier Familienangehörige des Karteninhabers und andere Mitreisende versichert sind: der Karteninhaber; Familienangehörige des Karteninhabers in der Reihenfolge des ältesten bis jüngsten, andere Mitreisende in der Reihenfolge des ältesten bis jüngsten.

3. GELTUNGSORT UND DAUER DER VERSICHERUNG


3.1 Verfügbarkeit

Die Versicherungsleistungen gelten für Reisen, sofern:

a) der Karteninhaber eine gültige Kreditkarte besaß, als die Reise begann;

b) mindestens 50 % der gesamten Beförderungskosten im Zusammenhang mit der Reise oder, bei Reisen mit dem privaten PKW, 50 % der Unterkunftskosten im Zusammenhang mit der Reise mit der Kreditkarte bezahlt wurden; und

c) es sich bei der Reise um eine Freizeitreise handelt (der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Geschäftsreisen, Studienreisen oder Reisen aus ähnlichen Gründen). Wenn die Reise mehr als 12 Monate im Voraus gebucht wurde, stehen für die Reise keine Versicherungsleistungen zur Verfügung.

3.2 Reisedauer - Alle Leistungen außer Reiserücktritt

Mit Ausnahme der Reiserücktritt (siehe Abschnitt 6.1) gilt der Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt, zu dem die Versicherten ihren ständigen Wohnsitz verlassen und endet, wenn die Versicherten an ihren ständigen Wohnsitz zurückkehren. Der Versicherungsschutz wird für einen Zeitraum von maximal 90 Tagen gewährt. Wenn die Reise länger als 90 Tage dauert, gilt der Versicherungsschutz dieser Police nur für die ersten 90 Tage. Wenn jedoch vor Antritt der Reise kein Ticket für die Rückreise gebucht wurde, sind nur die ersten 35 Tage der Reise versichert.
Die Höchstdauer von 90 Tagen wird um fünf (5) Tage verlängert, wenn die Reise aufgrund von unvorhergesehenen Umständen, die sich der Kontrolle des Versicherten entziehen, verlängert werden muss. Bei Krankheit und Verletzung kann die Frist unter bestimmten Umständen noch weiter verlängert werden, wie dies in § 6.8.1 vorgesehen ist.


3.3 Reisedauer

Reiserücktrittsversicherung Bei einer Reiserücktrittsversicherung gilt die Versicherungsdeckung von dem Zeitpunkt, an dem der Versicherte die Reise bucht, bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Versicherte seinen ständigen Wohnsitz verlässt.


3.4 Geltungsgebiet

Die Versicherung gilt für Reisen weltweit, solange die Reise innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums („EWR“) beginnt und endet. 


3.5 Inlandsreisen

Wenn die Reise innerhalb des Heimatlands des Versicherten stattfindet, muss der Versicherte entweder (i) mindestens eine (1) Übernachtung außerhalb der Stadt haben, in der der Versicherte seinen ständigen Wohnsitz (mind. 50 km vom Wohnort) hat oder (ii) mit dem Flugzeug reisen, um Anspruch auf Versicherungsleistungen zu haben.

3.6 Altersbeschränkungen

Versicherte, die zum Zeitpunkt des Verlassens ihres ständigen Wohnsitzes zum Zweck einer Reise älter als 70 Jahre sind, sind für einen Zeitraum von maximal 21 Tagen versichert. Außerdem sind Versicherte, die zum Zeitpunkt des Verlassens ihres ständigen Wohnsitzes zum Zweck einer Reise älter als 75 Jahre sind, im Falle eines Reiserücktritts (Abschnitt 6.1), Krankheit und Verletzung (Abschnitt 6.8), oder Invalidität und Todesfall (Abschnitt 6.9) nicht versichert. Siehe auch die altersbedingten Einschränkungen bei Invalidität oder Todesfall in Abschnitt 6.9.

4. GESAMTVERSICHERUNGSSUMME PRO VERSICHERUNGSFALL

Die maximale Gesamtversicherungssumme pro Versicherungsfall für alle Versicherten im Rahmen dieser Versicherung beträgt unabhängig davon, ob mehrere Kreditkarten, zusammen oder unabhängig voneinander, für die Bezahlung einer Reise verwendet wurden, 2.000.000,00 EUR.

Bei einem Flugunfall beträgt die maximale Gesamtversicherungssumme pro Versicherungsfall für alle Versicherten im Rahmen dieser Versicherung beträgt unabhängig davon, ob mehrere Kreditkarten, zusammen oder unabhängig voneinander, für die Bezahlung einer Reise verwendet wurden, jedoch 5.000.000,00 EUR.

5. DEFINITIONEN

Abfahrtsort: Der Abfahrtsort ist der Flughafen, der internationale Bahnhof, der Busbahnhof oder der Hafen, an dem das öffentliche Verkehrsmittel für die Hinreise von Ihrem Heimatland zu Ihrem Zielort und für die Rückreise das öffentliche Verkehrsmittel für den letzten Teil Ihrer Reise zu Ihrem Heimatland bestiegen wird.


Ambulante Behandlung: Bezeichnet die medizinische Behandlung einer Krankheit im Ausland oder einer Verletzung, die durch einen Arzt verschrieben wird und keine Einweisung in ein Krankenhaus erforderlich macht.

Akute schwere Krankheit: Bezeichnet eine plötzliche und unerwartete Krankheit, die eine sofortige medizinische Behandlung des Versichertenerforderlich macht.


Akuter schwerer Unfall: Bezeichnet ein plötzliches, unvorhergesehenes und unfreiwilliges Ereignis, das durch äußere, sichtbare Gewalteinwirkung verursacht wurde und eine sofortige medizinische Behandlung des Versicherten erforderlich macht.


Akute Zahnbehandlung: Zahnbehandlung, die von einem Zahnarzt zur sofortigen Schmerzlinderung durchgeführt werden muss.


Arzt: Bezeichnet einen gesetzlich zugelassenen Arzt oder Chirurgen, der ordnungsgemäß registriert ist und im Rahmen seiner Zulassung gemäß den Gesetzen des Landes des Zielorts praktiziert und der weder zu den Versicherten noch zu den nächsten Angehörigen gehört.


Aufgegebenes Gepäck: Gepäck, für das das Beförderungsunternehmen verantwortlich ist und für das eine Quittung ausgestellt wurde.


Begünstigter: Bezeichnet die Person, die im Falle des Todesfalls Anspruch auf Versicherungsleistungen hat. Sofern dem Versicherer nicht schriftlich etwas anderes mitgeteilt wurde, werden die Versicherungsleistungen in der folgenden Reihenfolge bezahlt: (i) an den Ehepartner/die Ehepartnerin/den Lebensgefährten/die Lebensgefährtin des Versicherten, (ii) an die Kinder des Versicherten oder, wenn solche Angehörigen nicht existieren, (iii) an die rechtlichen Erben des Versicherten (den entsprechenden Anteilen entsprechend wie gesetzlich bzw. testamentarisch bestimmt).


Dauerhafte Behinderung: Bedeutet eine medizinisch festgestellte dauerhafte Beeinträchtigung der Körperfunktionen aufgrund einer Verletzung, die der Versicherte während einer Reise erlitten hat und die dem Versicherten der Fähigkeit nimmt, eine entgeltliche Tätigkeit auszuüben. Dauerhafte Behinderung umfasst sowohl physische als auch psychische dauerhafte Funktionsbeeinträchtigungen und muss durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden, das innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall ausgestellt werden muss. Die dauerhafte Behinderung muss innerhalb eines (1) Jahres nach dem Unfall eintreten. Der Grad der Behinderung wird auf Grundlage der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) festgestellt.


Dauerhafte Narbe im Gesicht: Bedeutet sichtbares Narbengewebe von mindestens 10 mm Länge, das sich zwischen Haaransatz und Unterkiefer befindet und aus einem Unfallentstanden ist, der eine dauerhafte und signifikante Veränderung des Erscheinungsbilds des Gesichts des Versicherten verursacht. Die dauerhafte Narbe im Gesicht: muss durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden, das innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall auszustellen ist.


Familienmitglied(er): Ehepartner/Ehepartnerin, Lebensgefährte/Lebensgefährtin des Karteninhaber sowie alle Kinder, Stiefkinder, Adoptiv- und Pflegekinder des Karteninhabers bis zum Alter von 23 Jahren, sofern sie im selben Haushalt wie der Karteninhaber leben, oder alle Kinder des Karteninhabers, die bei ihrem anderen Elternteil leben, wenn sie zusammen mit dem Karteninhaber reisen. Kinder bis zum Alter von 23 Jahren, die Vollzeit studieren oder eine Berufsausbildung 3 absolvieren, sind ebenfalls versichert, wenn sie zusammen mit dem Karteninhaber reisen, auch wenn sie zu diesem Zeitpunkt nicht im selben Haushalt leben.


Flugunfall: Ein Unfall, der sich unmittelbar aus dem Betrieb eines Luftfahrzeugs ergibt und zu einer Verletzung oder Todesfall des Versicherten führt.


Gepäckstücke: Alle Gegenstände, die während der Reise mitgeführt werden, wie Handgepäck, Wertgegenstände und aufgegebenes Gepäck.


Gepäckverspätung: Siehe Definition in Abschnitt 6.4.


Heimatland: Das Land, in dem der Karteninhaber seinen ständigen Wohnsitz unterhält.


Hilfszentrum: Bezeichnet das Hilfszentrum der ROLAND Assistance GmbH, Deutz-Kalker-Straße 46, 50679 Köln. Genaue Angaben finden Sie im Abschnitt 8.1.

Karteninhaber: Der Inhaber einer Kreditkarte, der einen Kreditkartenvertrag mit der Bankabgeschlossen hat.


Krankheit im Ausland: Krankheit im Ausland bezeichnet eine Krankheit, Erkrankung oder einen pathologischen Zustand, die/der zu einer Beeinträchtigung der normalen physiologischen Funktion führt, die eine medizinische Behandlung durch einen Arzt verlangt, und die oder deren klare klinische Symptome während einer Reise einsetzten oder die auf Grundlage medizinischer Erfahrung als anderweitig während der Reise entstanden zu betrachten ist und für die der Versicherte während der Reise eine medizinische Behandlung erhalten hat. Eine Krankheit, Erkrankung oder ein pathologischer Zustand, de/der vor dem Beginn einer Reise erworben wurde, gilt nicht als Krankheit im Ausland im Sinne der AGB. Auch wenn eine Krankheit oder ein pathologischer Zustand während einer Reise diagnostiziert wird, gilt sie/er nicht als Krankheit im Ausland im Sinne der AGB, wenn ihre ersten Anzeichen vor Beginn der Reise aufgetreten sind. Nur Reisen ins Ausland sind abgedeckt, was bedeutet, dass eine Krankheit, Erkrankung oder ein pathologischer Zustand, die/der während einer Reise im Heimatland des/der Versicherten eine Behandlung erforderlich macht, nicht als Krankheit im Ausland im Sinne der AGB zu verstehen ist.


Krankenhaus: Eine im Land des Zielorts eingerichtete und ordnungsgemäß registrierte Einrichtung, die medizinische Behandlung anbietet und rund um die Uhr Pflegedienste durch registrierte diplomierte Krankenschwestern und - pfleger bereitstellt. Um als Krankenhaus im Sinne der AGB zu gelten, darf die Einrichtung nicht in erster Linie als Pflegeheim, Erholungs- oder Genesungsheim, Altersheim, Kureinrichtung, Zentrum für Alkoholismus- oder Drogenabhängigkeitsbehandlung oder als Einrichtung für psychische oder Verhaltensstörungen dienen.


Kreditkarte: TF Mastercard Gold.


Medizinische Rückführung: Bezeichnet den Transport des Versicherten von dem Krankenhaus, in dem der Versicherte eine erste medizinische Behandlung erhalten hat, in das Heimatland des Versicherten zur weiteren medizinischen Behandlung.


Medizinische Behandlung: Jedes angemessene Verfahren medizinischer, therapeutischer oder diagnostischer Art, das medizinisch notwendig ist und von einem Arzt verordnet wurde. Medizinische Behandlung umfasst medizinische Beratung, Konsultation, Untersuchung, Pflege, Dienstleistung, Krankenhausaufenthalt, Untersuchungstests, Operation, verschreibungspflichtige Medikamente oder andere Behandlungen.


Mitreisende(r): Personen, die zusammen mit dem Karteninhaber reisen, wie durch die Reisedokumente ausgewiesen.


Mitversicherte(r): Die Familienangehörigen und Mitreisenden des Karteninhabers, die an der gleichen Reise teilnehmen und die gleiche Reiseroute gewählt haben, Reisezeiten und Unterkunft wie der Karteninhaber, vorausgesetzt, dass der Karteninhaber mehr als 50 % der Reise bezahlt hat. Die maximale Anzahl der Personen, die nach diesen AGB mitversichert sein können, beträgt vier (4) Personen.


Nächster Angehöriger: Ehegatte, Lebensgefährte, Kind, Adoptiv- oder Pflegekind, Kind des Ehegatten oder Lebensgefährten, Enkelkind, Eltern, Schwiegereltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, Eltern des Lebensgefährten, Geschwister, Halbgeschwister oder Stiefgeschwister, Schwiegertochter oder Schwiegersohn des Versicherten. Wenn der Karteninhaber die Reise für sich selbst und einen Mitreisenden gebucht hat, gilt der Mitreisende auch als nächster Angehöriger im Sinne dieser AGB.


Persönliche Haftung: Siehe Definition in Abschnitt 6.7.


Reise: Eine Reise mit im Voraus gebuchtem Flug und/oder Unterkunft, wobei die Reise im EWR beginnt und endet.


Reiseabbruch: Siehe Definition in Abschnitt 6.2.


Reiserücktritt: Siehe Definition in Abschnitt 6.1.


Ruinierter Urlaub: Siehe Definition in Abschnitt 6.3.


Stationäre Behandlung: Bezeichnet die Einweisung in ein Krankenhaus zur medizinischen Behandlung für einen Zeitraum von mindestens 24 Stunden zur Behandlung einer Krankheit im Ausland oder einer Verletzung.


Sterbeurkunde: Bezeichnet ein amtliches Dokument, das den Eintritt eines Todesfalls bescheinigt. Das Dokument muss den Ort und den Zeitpunkt des Todes angeben. Wenn die Sterbeurkunde in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch abgefasst ist, muss ihr eine beglaubigte deutsche Übersetzung beigefügt werden.


Ständiger Wohnsitz: Bezeichnet die Adresse, an der der Karteninhaber an mindestens 183 Tagen desselben Kalenderjahres wohnt.


Tickets: Vorbestellte Tickets, die vor der Reise für eine bestimmte Person und für eine bestimmte Reise bezahlt wurden. Monatskarten, Jahreskarten oder ähnliche Dokumente gelten nicht als Tickets im Sinne der AGB. 4


Todesfall: Todesfall bezeichnet den Tod des Versicherten durch einen Unfall innerhalb des Versicherungszeitraums.


Unterkunft: Gemietetes Hotelzimmer, Apartment oder Haus für maximal 90 Tage. Unfall: Unfall bezeichnet ein plötzliches, unvorhergesehenes und unfreiwilliges Ereignis, das durch äußere, sichtbare Gewalteinwirkung erfolgt und zu einer objektiv feststellbaren Verletzung des Verletzten führt. Nur Unfälle, die sich während einer Reise ereignen, sind durch die Versicherung gedeckt.


Verletzung: Bezeichnet eine unerwartete und unvorhergesehene Schädigung des Körpers, die durch einen Unfall verursacht wurde und eine medizinische Behandlung durch einen Arzt erfordert.


Versicherer: Amtrust International Underwriters DAC, 6-8 College Green, Dublin 2 D02 VP48, Irland, Unternehmensregistrierungsnummer 169384, das in Deutschland im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätig ist und von der Central Bank of Ireland (New Wapping Street; North Wall Quay; Dublin; D01 F7X3; Irland) reguliert wird.


Versicherungsfall: Das Ereignis, das die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung auslöst.

Versicherungsnehmer: TF Bank AB, Registernummer 556158-1041, Postfach 947, 501 10 Borås, Schweden. Der Versicherungsnehmer wird in den AGB auch als Bank bezeichnet. Versicherungszeitraum: Der Versicherungszeitraum entspricht der Gültigkeitsdauer der Kreditkarte.


Wertgegenstände: Kameras, Schmuck, Uhren, Perlen, Edelmetalle, Kunstwerke, Antiquitäten, elektronische Geräte, Musikinstrumente, Golfausrüstung, Pelze und Briefmarken. Andere als die in dieser Definition aufgeführten Gegenstände gelten nicht als Wertgegenstände im Sinne der AGB.


Zahnarzt: Bezeichnet einen rechtmäßig zugelassenen Zahnarzt oder Zahnchirurgen, der ordnungsgemäß registriert ist und im Rahmen seiner Zulassung gemäß den Gesetzen des Landes des Zielorts praktiziert.


Zielort: Das Ziel der Reise.


Zusätzliche Kosten: Kosten, die der Karteninhaber ausschließlich infolge eines Versicherungsfalls zu zahlen hat. Wenn die Kosten auch dann gezahlt worden wären, wenn der Versicherungsfall nicht eingetreten wäre, gelten diese Kosten nicht als zusätzliche Kosten.
Ärztliche Bescheinigung: Eine Bescheinigung, die von einem zugelassenen und unparteiischen Arzt ausgestellt wurde, der in dem betreffenden medizinischen Bereich praktiziert. Die Bescheinigung muss ordnungsgemäß datiert und unterzeichnet sein und eine genaue Beschreibung der Krankheit oder Verletzung enthalten, um als ärztliche Bescheinigung im Sinne der AGB zu gelten. Ist die ärztliche Bescheinigung in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch abgefasst, muss ihr eine deutsche beglaubigte Übersetzung beigefügt werden.


Öffentliche Verkehrsmittel: Züge, Flugzeuge, Busse oder Schiffe im Linienverkehr, d. h. Verkehrsmittel, die für den Personenverkehr der Allgemeinheit bestimmt sind. Öffentliche Verkehrsmittel umfassen nicht andere Verkehrsmittel wie Taxis oder PKWs.

6. DECKUNG UND VERSICHERUNGSSUMME

6.1 Reiserücktritt

6.1.1 Bedingungen der Entschädigung Vorbehaltlich der Einschränkungen in anderen Bestimmungen dieser AGB kann der Versicherer Leistungen nach Abschnitt 6.1.2 erbringen, wenn der Versicherte am Antritt einer Reise gehindert wird, weil:

a) eine akute schwere Krankheit, ein akuter schwerer Unfall oder der Tod des Versicherten oder seiner nächsten Angehörigen eingetreten ist;
b) ein unerwarteter Verlust des Arbeitsplatzes des Versicherten eingetreten ist, vorausgesetzt, dass das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate vor dem Kauf der Reise begonnen hat; oder
c) erhebliche Schäden z.B. Feuer, Wasserschäden oder Einbruchdiebstahl, am ständigen Wohnsitz des Versicherten eingetreten sind, die durch ein unvorhergesehenes Ereignis verursacht werden.

Bei einem Reiserücktritt deckt die Versicherung die Kosten für Tickets und Unterkunft bis zu der im nachstehenden Abschnitt 6.1.2 genannten Versicherungssumme, unabhängig davon, ob sie im Voraus oder als Stornogebühr bezahlt wurde. Die Versicherung deckt keine anderen sonstigen Kosten, die vor Beginn der Reise bezahlt wurden, oder die Buchung von Reiseleistungen. Vom Entschädigungsbetrag werden alle Leistungen abgezogen, auf die der Versicherte gegenüber dem Betreiber des öffentlichen Verkehrsmittels, dem Anbieter der Unterkunft und/oder einem Reiseveranstalter Anspruch hat oder hätte. Die Voraussetzung für die Zahlung der Versicherungsleistungen ist, dass der Versicherte dem Versicherer alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellt, die er zur Beurteilung des Schadens benötigt (siehe Abschnitt 8.3 unten).

6.1.2 Leistung bei Reiserstrückritt Bei Reisestornierung ist die Entschädigung unabhängig von der Anzahl der Versicherten auf einen Höchstbetrag von 3.000,00 EUR pro Reise begrenzt.

6.1.3 Selbstbehalt Der Selbstbehalt beträgt 100,00 EUR pro Versichertem und Schadenfall. 5

6.1.4 Ausschlüsse Der Reiserstrückritt einer Reise ist nicht versichert, wenn:
• der Grund für den Reiserstrückritt entstanden ist oder zu erwarten war, bevor die Reise gebucht und bezahlt wurde; oder
• die Krankheit oder der Unfall nicht als akute schwere Krankheit oder akuter schwerer Unfall zu betrachten ist.

Siehe auch die allgemeinen Ausschlüsse in Abschnitt 7 unten.

6.2 Reiseabbruch

6.2.1 Bedingungen der Entschädigung Vorbehaltlich der Einschränkungen in anderen Bestimmungen dieser AGB kann der Versicherer Leistungen gemäß Abschnitt

6.2.2 erbringen, wenn die Reise für den Versicherten aus einem der folgenden Gründe abgebrochen wird:
a) eine akute schwere Krankheit, ein akuter schwerer Unfall oder der Tod des Versicherten oder seiner nächsten Angehörigen eingetreten ist;
b) ein unerwarteter Verlust des Arbeitsplatzes des Versicherten eingetreten ist, vorausgesetzt, dass das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate vor dem Kauf der Reise begonnen hat; oder
c) erhebliche Schäden z.B. Feuer, Wasserschäden oder Einbruchdiebstahl, am ständigen Wohnsitz des Versicherten eingetreten sind, die durch ein unvorhergesehenes Ereignis verursacht werden.

Bei Reiseabbruch deckt die Versicherung zusätzliche Kosten, die unmittelbar mit der Rückkehr des Versicherten zum falschen Zeitpunkt verbunden sind, sofern vor Antritt der Reise ein Ticket für die Rückreise gebucht wurde. Die Versicherung deckt auch zusätzliche Kosten, die dem Ehepartner, der Ehepartnerin, dem Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des Versicherten sowie den Kindern, Stief-, Adoptiv- und Pflegekindern des Versicherten bis zum Alter von 23 Jahren entstehen, die unmittelbar von dem Reiseabbruch betroffen sind, sofern diese Personen als Versicherte im Rahmen dieser Versicherung gelten. Wenn die Versicherten aufgrund des Reiseabbruchs neue Tickets für die Rückreise buchen müssen, muss dies in derselben oder einer geringeren Reiseklasse erfolgen wie die ursprünglichen Tickets (wenn etwa das ursprüngliche Ticket in Economy gebucht war, sollte auch das neue Ticket in Economy gebucht werden). Die Voraussetzung für die Zahlung der Versicherungsleistungen ist, dass der Versicherte dem Versicherer alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellt, die er zur Beurteilung des Schadens benötigt (siehe Abschnitt 8.3 unten).

6.2.2 Leistung bei Reiseabbruch Bei einem Reiseabbruch ist die Entschädigung unabhängig von der Anzahl der Versicherten auf einen Höchstbetrag von 3.000,00 EUR pro Reise begrenzt.

6.2.3 Selbstbehalt Der Selbstbehalt beträgt 100,00 EUR pro Versichertem und Schadenfall.

6.2.4 Ausschlüsse Der Abbruch einer Reise ist nicht versichert, wenn
• der Grund für den Reiseabbruch entstanden ist oder zu erwarten war, bevor die Reise gebucht und bezahlt wurde; oder
• die Krankheit oder der Unfall nicht als akute schwere Krankheit oder akuter schwerer Unfall zu betrachten ist.

Siehe auch die allgemeinen Ausschlüsse in Abschnitt 7 unten.

6.3 Ruinierter Urlaub

6.3.1 Bedingungen der Entschädigung Vorbehaltlich der in anderen Bestimmungen dieser AGB genannten Einschränkungen kann der Versicherer Leistungen gemäß Abschnitt 6.2.2 erbringen, wenn der Versicherte aus einem der folgenden Gründe nicht in der Lage ist, an den Aktivitäten teilzunehmen, die der Hauptzweck der Reise waren:
a) stationäre Behandlung;
b) ambulante Behandlung; oder
c) medizinische Rückführung.

Im Falle eines ruinierten Urlaubs deckt die Versicherung die Versicherten Kosten für Tickets und Unterkunft, die vor Antritt der Reise bezahlt wurden. Die Entschädigung wird für jeden ruinierten Tag gezahlt. Sie wird auf Grundlage der durchschnittlichen Tageskosten für Tickets und Unterkunft berechnet. Die durchschnittlichen Tageskosten für Tickets und Unterkunft werden ermittelt, indem die ursprünglichen Gesamtkosten für Tickets und Unterkunft durch die ursprüngliche Anzahl der Tage der Reise geteilt werden. Wenn mehr als 50 % der Reise ruiniert sind, deckt die Versicherung eine Ersatzreise. Die Voraussetzung für die Zahlung der Versicherungsleistungen ist, dass der Versicherte dem Versicherer alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellt, die er zur Beurteilung des Schadens benötigt (siehe Abschnitt 8.3 unten).

6.3.2 Leistung im Falle eines ruinierten Urlaubs Bei einem ruinierten Urlaub ist die Entschädigung unabhängig von der Anzahl der Versicherten auf einen Höchstbetrag von 3.000,00 EUR pro Reise begrenzt.

6.3.3 Selbstbehalt Der Selbstbehalt beträgt 100,00 EUR pro Versichertem und Schadenfall.

6.3.4 Ausschlüsse Der Abbruch einer Reise ist nicht versichert, wenn
• der Grund für den ruinierten Urlaub entstanden ist oder zu erwarten war, bevor die Reise gebucht und bezahlt wurde. 

Siehe auch die allgemeinen Ausschlüsse in Abschnitt 7 unten.

 

6.4 Gepäckverspätung

6.4.1 Bedingungen der Entschädigung Vorbehaltlich der Beschränkungen, die in anderen Bestimmungen dieser AGB aufgeführt sind, kann der Versicherer Leistungen gemäß Abschnitt 6.4.2 erbringen, wenn das aufgegebene Gepäck des Versicherten nicht innerhalb von sechs (6) Stunden nach Ankunft des Versicherten an ihrem Zielort angekommen ist („Gepäckverspätung:“). Die Versicherung deckt keine Gepäckverspätung, die auf der Rückreise vom Zielort entsteht.

Bei einer Gepäckverspätung deckt die Versicherung weitere Kosten, die direkt mit der Gepäckverspätung verbunden sind, wie etwa Kosten für die erforderliche Kleidung und Toilettenartikel, die mit der Kreditkarte des Karteninhabers bezahlt werden. Die Notwendigkeit der erworbenen Gegenstände ist im Hinblick auf den Zweck der Reise zu beurteilen. Die erworbenen Gestände müssen vor der Erhalt des Gepäcks gekauft werden.

Die Voraussetzung für die Zahlung der Versicherungsleistungen ist, dass der Versicherte dem Versicherer alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellt, die er zur Beurteilung des Schadens benötigt (siehe Abschnitt 8.3 unten).

6.4.2 Leistung im Falle einer Gepäckverspätung Bei Gepäckverspätung ist die Entschädigung auf einen Höchstbetrag von 150,00 EUR pro Versichertem und Schadensfall begrenzt (dieser Höchstbetrag gilt für das gesamte Gepäck desselben Versicherten), unabhängig von der Anzahl der Versicherten.

6.4.3 Selbstbehalt Für die Gepäckverspätung gilt kein Selbstbehalt.

6.4.4 Ausschlüsse Verspätetes aufgegebenes Gepäck ist nicht versichert, wenn:
• das aufgegebene Gepäck vom Zoll oder den Behörden beschlagnahmt wurde;
• die Gepäckverspätung auf einen Streik oder eine Arbeitsniederlegung zurückzuführen ist, die dem Versicherten vor Antritt der Reise bekannt war;
• die Gepäckverzögerung auf das Verhängen eines Flugverbots oder einer anderen behördlichen Maßnahme zurückzuführen ist, die dem Versicherten vor Antritt der Reise bekannt war; oder
• das aufgegebene Gepäck sich auf der Rückreise vom Zielort verspätet hat.

Siehe auch die allgemeinen Ausschlüsse in Abschnitt 7 unten.

6.5 Transportverzögerung

6.5.1 Bedingungen der Entschädigung Vorbehaltlich der Einschränkungen in anderen Bestimmungen dieser AGB kann der Versicherer Leistungen gemäß Abschnitt 6.5.2 erbringen, wenn das öffentliche Verkehrsmittel des Versicherten, das während der Reise nach dem Abfahrtsort benutzt werden soll, mehr als sechs (6) Stunden Verspätung hat und innerhalb dieses Zeitraums keine zumutbaren alternativen öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen.

Die Versicherung deckt nur zusätzliche Kosten, die direkt mit der Verspätung im öffentlichen Verkehr verbunden sind, wie etwa Kosten für Speisen und Getränke, die mit der Kreditkarte des Karteninhabers bezahlt wurden.

Leistungen können auch erbracht werden, wenn der Versicherte seinen Abreiseort erst nach der vom Betreiber des öffentlichen Verkehrsmittels erlaubten spätesten Zeit erreicht und dadurch die ursprünglich geplante und gebuchte Abfahrt aus dem Heimatland des Versicherten verpasst, sofern es keine zumutbaren alternativen öffentlichen Verkehrsmittel gibt. Bei einer verpassten Abfahrt deckt die Versicherung nur die angemessenen und notwendigen zusätzlichen Kosten für den Erwerb neuer Tickets, die dem Standard der ursprünglichen Buchung entsprechen, um Ihren endgültigen Zielort zu erreichen.

Für verpasste Abfahrten besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn die verpasste Abfahrt auf eines der folgenden unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisse zurückzuführen ist:
a) Öffentliche Verkehrsmittel, die den Versicherten nicht zu seinem Abfahrtsort bringen können, weil die Witterungsbedingungen schlecht sind, ein mechanisches Versagen vorliegt oder direkt in einen Verkehrsunfall verwickelt sind; oder
b) das private Kraftfahrzeug, in dem der Versicherte unterwegs ist, auf dem Weg zum Abfahrtsort unmittelbar in einen Verkehrsunfall oder eine Fahrzeugpanne verwickelt wird.

Die Voraussetzung für die Zahlung der Versicherungsleistungen ist, dass der Versicherte dem Versicherer alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellt, die er zur Beurteilung des Schadens benötigt (siehe Abschnitt 8.3 unten).

6.5.2 Leistung bei Transportverspätung oder verpasster Abfahrt Bei Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel ist die Entschädigung unabhängig von der Anzahl der Versicherten auf maximal 85,00 EUR pro Versichertem und 250,00 EUR pro Reise begrenzt. Bei verpasstem Abflug ist die Entschädigung unabhängig von der Anzahl der Versicherten auf maximal 300,00 EUR pro Versichertem und 1.500,00 EUR pro Reise begrenzt.

6.5.3 Selbstbehalt Für Transportverzögerungen findet kein Selbstbehalt Anwendung.

6.5.4 Ausschlüsse Verspätete öffentliche Verkehrsmittel sind nicht versichert, wenn:
• der Versicherte freiwillig auf seinen Sitzplatz oder seine Fahrkarte verzichtet und dafür eine Entschädigung vom Öffentlichen Verkehrsunternehmen erhält;
• die Verspätung darauf zurückzuführen ist, dass der Versicherte nicht zu der auf dem Ticket angegebenen Zeit am Abfahrtsort eingecheckt hat, obwohl er den entsprechenden Abfahrtsort erreicht hat;
• der Betreiber des öffentlichen Verkehrsmittels kann ein alternatives öffentliches Verkehrsmittel, ein Taxi oder ein anderes Transportmittel, wie etwa einen PKW, zur Verfügung stellen, das innerhalb von sechs (6) Stunden nach der ursprünglich geplanten Abfahrtszeit abfährt;
• die Verspätung auf einen Streik oder einen Arbeitskampf zurückzuführen ist, der dem Versicherten vor Antritt der Reise bekannt war;
• die Verspätung auf die Verhängung eines Flugverbots oder eine andere Maßnahme der Behörden zurückzuführen ist, die dem Versicherten vor Antritt der Reise bekannt war;
• die Verspätung auf widrige Witterungsverhältnisse zurückzuführen ist, die am oder vor dem Tag des Reiseantritts des Versicherten begonnen haben oder öffentlich bekannt gegeben wurden;
• die offizielle Mindestabfertigungszeit, d. h. die vom Luftfahrtunternehmen im Fahrplan angegebene Mindestumsteigezeit, bei verpasster Abfahrt nicht eingehalten wurde; oder
• der Betreiber des öffentlichen Verkehrsmittels verpflichtet ist, neue Tickets zu bezahlen oder zu erstatten, weil Gesetze, Verordnungen, Konventionen oder Schadensersatzansprüche dies erfordern.

Siehe auch die allgemeinen Ausschlüsse in Abschnitt 7 unten.

6.6 Verlust oder Beschädigung von Gepäckstücken

6.6.1 Bedingungen der Entschädigung Vorbehaltlich der Einschränkungen in anderen Bestimmungen dieser AGB kann der Versicherer Leistungen nach Abschnitt 6.6.2 erbringen, wenn ein Gepäckstück auf einer Reise verloren geht, gestohlen oder beschädigt wird. Bei Verlust von Gepäckstücken muss der Versicherte alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um es wieder in Besitz zu nehmen und den Schadensfall zu melden.

Bei Verlust des Gepäcks oder Beschädigung desselben deckt die Versicherung zusätzliche Kosten, die in direktem Zusammenhang mit Verlust oder Beschädigung des Gepäcks stehen, wie etwa die Kosten für den Ersatz oder die Reparatur des betroffenen Gepäcks. Es ist wichtig zu wissen, dass nur direkte finanzielle Verluste gedeckt sind, was bedeutet, dass die Höhe der Entschädigung durch Faktoren wie Alter, Abnutzung und Gesamtzustand des Gepäckstücks beeinflusst werden kann. Indirekte Schäden, einschließlich des ideellen Wertes, des Verdienstausfalls und anderer nicht finanzieller Verluste, sind nicht versichert.

Der Versicherer hat das Recht, die Form der Entschädigung zu bestimmen, sei es durch eine Barzahlung, eine Reparatur oder einen Ersatz Gepäckstück. Ein ersetztes Gepäckstück kann entweder ein neues Stück oder ein aufgearbeitetes Stück sein. Entscheidet sich der Versicherer für eine Reparatur, so erfolgt diese von einem vom Versicherer benannten Dienstleister.

Die Voraussetzung für die Zahlung der Versicherungsleistungen ist, dass der Versicherte dem Versicherer alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellt, die er zur Beurteilung des Schadens benötigt (siehe Abschnitt 8.3 unten).

6.6.2 Leistung bei Verlust oder Beschädigung des Gepäcks Bei Verlust oder Beschädigung von Gepäckstücken ist die Entschädigung unabhängig von der Anzahl der Versicherten und der Anzahl der Gepäckstücke auf maximal 2.500,00 EUR pro Versichertem und 3.000,00 EUR pro Reise begrenzt. Die Entschädigung für die folgenden Gepäckstücke unterliegt ebenfalls den folgenden individuellen Höchstbeträgen (Höchstbeträge pro Reise, unabhängig von der Anzahl der Versicherten):
• maximal 1.000,00 EUR für Wertgegenstände;
• maximal 600,00 EUR für Reisedokumente wie Tickets und Pässe; und
• maximal 350,00 EUR Bargeld. Im Falle einer Reparatur ist die Entschädigung auf maximal 50 % des empfohlenen Verkaufspreises (UVP) des beschädigten Gepäckstücks begrenzt.

6.6.3 Selbstbehalt Der Selbstbehalt beträgt 100,00 EUR pro Versichertem und Schadenfall.

6.6.4 Ausschlüsse Verlust oder Beschädigung von Gepäck ist nicht versichert, wenn:
• das Gepäck aus Wertgegenständen oder anderen zerbrechlichen Gegenständen besteht, die als aufgegebenes Gepäck transportiert wurden;
• die Gepäckstücke über Nacht (22:00 – 06:00) unbeaufsichtigt in einem Kraftfahrzeug, einem Zelt oder einem Boot zurückgelassen wurden;
• die Gepäckstücke unbeaufsichtigt in einem unverschlossenen Kraftfahrzeug zurückgelassen worden sind;
• die Beschädigung auf den normalen Gebrauch des Gepäckstücks zurückzuführen ist oder durch Verschleiß, Kratzer oder unzureichenden Schutz verursacht wurde;
• die Beschädigung darauf zurückzuführen ist, dass das Gepäckstück repariert, gereinigt oder verändert wurde;
• der Verlust von Bargeld, Wertgegenständen, Pässen oder Reisedokumenten darauf zurückzuführen ist, dass sie vergessen, verloren oder verlegt wurden oder in die Obhut einer anderen Person gegeben wurden, die nicht der unmittelbaren Kontrolle und Aufsicht des Versicherten unterliegt; oder
• das Gepäck vom Zoll oder den Behörden beschlagnahmt wurde;

Siehe auch die allgemeinen Ausschlüsse in Abschnitt 7 unten.

6.7 Private Haftpflichtversicherung für Schäden im Ausland

6.7.1 Bedingungen der Entschädigung Vorbehaltlich der Beschränkungen, die in anderen Bestimmungen dieser AGB dargelegt sind, entschädigt der Versicherer den Versicherten für die Beträge, die der Versicherte gegenüber Dritten für die Wiederherstellung von Schäden in Bezug auf einen Schadensfall oder eine Reihe von Schadensfällen, die sich aus einem einzigen Ereignis oder einer ursprünglichen Ursache ergeben, zu zahlen hat:
a) unfallbedingte Körperverletzung oder Tod einer Person, die kein Versicherter, Mitversicherter, Familienangehöriger, Verwandter oder Mitreisender ist („Körperverletzung“); oder
b) unfallbedingter Verlust von oder Schaden an Eigentum, das nicht dem Karteninhaber, einem Versicherten, einem Mitversicherten, einem Familienangehörigen, einem Verwandten oder einem Mitreisenden gehört und sich nicht in dessen Obhut oder unter dessen Kontrolle befindet („Sachschäden“).

Sachschäden und Körperverletzungen werden in diesem Abschnitt 6.7 zusammen als „Beschädigung/Schäden“ bezeichnet.

Der Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Versicherte den Schaden schuldhaft verursacht hat und/oder für den verursachten Schaden nach geltendem Recht verantwortlich ist. Erforderliche Rechtsbeistandskosten werden ersetzt, wenn sie für den Nachweis der Nichthaftung des Versicherten oder für die Feststellung der mit der Beschädigung zusammenhängenden Umstände erforderlich sind. Es werden nur solche Rechtsbeistandskosten erstattet, die zuvor mit dem Versicherer vereinbart wurden.

Wenn mehrere Schäden gleichzeitig eintreten, werden alle Schäden als derselbe Versicherungsfall betrachtet. Die Zahlung von Versicherungsleistungen setzt voraus, dass der Versicherte dem Versicherer alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellt, die er zur Beurteilung des Schadens benötigt (siehe Abschnitt 8.3 unten).

6.7.2 Anwendbare Höchstgrenze für die persönliche Haftung Der Betrag der persönlichen Haftung ist auf Entschädigung von maximal 350.000,00 EUR je Versicherungsfall begrenzt.

6.7.3 Selbstbehalt Der Selbstbehalt beträgt 100,00 EUR pro Versichertem und Schadensfall.

6.7.4 Ausschlüsse Bei persönlicher Haftung werden keine Leistungen für Schäden gezahlt:
• die dem Karteninhaber, einem Versicherten, einem Mitversicherten, einem Familienangehörigen, einem Verwandten oder einem Mitreisenden entstehen;
• die aufgrund eines Angriffs oder einer Schlägerei oder im Zusammenhang mit einem anderen tatsächlichen oder versuchten Verbrechen entstehen,
• die an Sachen entstehen, die sich zum Zeitpunkt der Handlung oder Fahrlässigkeit unter der Kontrolle des Karteninhabers, eines Versicherten, eines Mitversicherten, eines Familienangehörigen, eines Verwandten oder eines Mitreisenden befanden oder noch befinden, entweder ausgeliehen oder anderweitig durch den Karteninhaber, einen Versicherten, einen Mitversicherten, einen Familienangehörigen, einen Verwandten oder einen Mitreisenden zu dessen Gunsten gehandhabt wird;
• die aufgrund von Abnutzung und Verschleiß entstehen;
• die durch den Besitz oder die Benutzung eines Kraftfahrzeugs, eines motorisierten-angetriebenen Geräts oder eines Schiffs, Boots oder Flugzeugs verursacht werden;
• die dadurch verursacht werden, dass ein Schiff, Boot oder Luftfahrzeug seine Reiseroute/ seinen Kurs aufgrund von Verletzungen des Versicherten oder deren Handlungen ändern muss;
• die durch die Ausbreitung einer Infektionskrankheit verursacht werden;
• die von dem Versicherten in Ausübung seines Berufes, Gewerbes oder seiner sonstigen Erwerbstätigkeit verursacht werden;
• für die die Haftung auf einer Vereinbarung, einer Verpflichtung, einem Versprechen oder einer Garantie beruht;
• für die der Versicherte in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Bewohner eines Gebäudes haftet; oder
• die durch eine andere gültige Haftpflichtversicherung des Versicherten gedeckt sind, gegenüber der diese
Deckung übergreifend wirkt. Um Zweifel auszuschließen: Die Versicherung deckt keine reinen Vermögensschäden, d. h. Schäden, die nicht mit Körperverletzung oder Sachschäden in Zusammenhang
stehen.

Siehe auch die allgemeinen Ausschlüsse in Abschnitt 7 unten.

 

6.8 Krankheit und Verletzung

6.8.1 Bedingungen der Entschädigung Vorbehaltlich der Einschränkungen in anderen Bestimmungen dieser AGB kann der Versicherer die Deckung gemäß Abschnitt

6.8.2 gewähren, wenn der Versicherte eine Verletzung oder eine Krankheit im Auslanderleidet. Versichert sind nur Reisen ins Ausland, d. h. für medizinische Behandlungen im Heimatland des Versichertenwerden keine Versicherungsleistungen erbracht. Nur zusätzliche Kosten werden von der Versicherung übernommen. Der Versicherungsschutz für Krankheit und Verletzung beginnt, sobald der Versicherte die Grenze ihres Heimatlandes überschritten hat.

Heilbehandlungskosten, die durch eine Verletzung oder Krankheit im Ausland entstehen, werden in dem Umfang erstattet, in dem sie in einem Zeitraum von bis zu 90 Tagen, gerechnet ab dem Tag, an dem der Versicherte die Grenze zu seinem Heimatland überschritten hat, entstanden sind. Falls der Versicherte gezwungen ist, sich über die eigentliche Deckungsdauer von 90 Tagen hinaus am Zielort aufzuhalten, kann die Deckungsdauer um weitere 30 Tage verlängert werden, sodass insgesamt eine maximale Deckungsdauer von 120 Tagen erreicht wird.

Die Versicherung deckt private und öffentliche Krankenhäuser ab. Wenn sowohl private als auch öffentliche Krankenhäuser zur Verfügung stehen und eine medizinische Behandlung von akzeptablem Standard anbieten, ist den öffentlichen Krankenhäusern der Vorzug zu geben. Wenn der Versicherten eine Verletzung oder eine Krankheit im Ausland erleidet, ist Folgendes versichert:
a) notwendige und dringende medizinische Behandlung, die von einem Arzt entsprechend der allgemein anerkannten örtlichen medizinischen Praxis durchgeführt oder verordnet wird, und alle angemessenen und notwendigen Kosten im Zusammenhang mit der Beförderung des Versicherten zum nächstgelegenen geeigneten Ort der medizinischen Behandlung, wenn der Versicherer eine solche Beförderung aufgrund fehlender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten am aktuellen Ort der medizinischen Behandlung für notwendig und ratsam hält;
b) angemessene und notwendige Kosten im Zusammenhang mit medizinischen Rücktransporten, wenn der Versicherer einen solchen Transport für medizinisch notwendig und ratsam hält;
c) Medikamente, die von einem Arzt verschrieben und mit Erlaubnis einer pharmazeutischen Einrichtung verkauft werden, vorausgesetzt, dass die Medikamente zur medizinischen Behandlung im Zusammenhang mit der Verletzung oder Krankheit im Ausland während der Reise verschrieben werden;
d) Mobilitätshilfen oder ähnliche Hilfsmittel, die von einem Arzt zur medizinischen Behandlung im Zusammenhang mit der Verletzung oder Krankheit im Ausland während der Reise verschrieben werden;
e) notwendige akute Zahnbehandlung, die von einem Zahnarzt vorgenommen oder verordnet wird;
f) angemessene und notwendige Kosten für Verpflegung und Unterkunft im Falle einer stationären Behandlung oder ambulanten Behandlung;
g) angemessene und notwendige Kosten, die den Versicherten für zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme der ursprünglichen Reiseroute entstehen, die aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit im Ausland unterbrochen wurde;
h) angemessene und notwendige Kosten eines Mitversicherten, der den Versicherten am Zielort aufgrund einer Verletzung oder Krankheit im Ausland des Versichertenbegleitet;
i) die Kosten für die Bestattung oder Einäscherung des Versicherten am Zielort und/oder für die Überführung zum ständigen Wohnsitz des Versicherten bei Tod des Versicherten infolge von Verletzung oder Krankheit im Ausland. Die Voraussetzung für die Zahlung der Versicherungsleistungen ist, dass der Versicherte dem Versicherer alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellt, die er zur Beurteilung des Schadens benötigt (siehe Abschnitt 8.3 unten).

6.8.2 Leistungen bei Krankheit und Verletzung Bei Krankheit und Verletzung ist die Entschädigung auf einen Höchstbetrag von 1.000.000,00 EUR pro Versichertem begrenzt. Die folgenden Untergrenzen und Beschränkungen gelten jedoch wie folgt:

Medizinische Behandlung Die Kostenübernahme für medizinische Behandlungen ist auf angemessene und notwendige Kosten beschränkt.

Medizinische Rückführung Der Versicherungsschutz für die medizinischen Rückführung ist auf angemessene und notwendige Kosten beschränkt.

Akute Zahnbehandlung Die Kostenübernahme für akute Zahnbehandlung ist auf die angemessenen und notwendigen Kosten (bis zu einem Gesamthöchstbetrag von 5.000,00 EUR) begrenzt.

Stationäre Behandlung Die Kostenübernahme für stationäre Behandlung ist auf angemessene und notwendige Kosten für Verpflegung und Unterkunft beschränkt. Übernimmt jedoch ein anderer Kostenträger diese Kosten teilweise, gilt ab Beginn der stationären Behandlung eine Untergrenze von 200,00 EUR pro Tag (bis zu einem Gesamthöchstbetrag von 20.000,00 EUR).

Ambulante Behandlung Die Kostenübernahme für ambulante Behandlung ist auf angemessene und notwendige Kosten für Verpflegung und Unterkunft beschränkt. Die Entschädigung ist auf 200,00 EUR pro Tag bis zu einem Gesamtbetrag von maximal 2.000,00 EUR begrenzt.

Begleitender Familienangehöriger Die Deckung angemessener und notwendiger Kosten, die Familienangehörigen, die den Versicherten am Zielort begleiten, aufgrund einer Verletzung oder Krankheit im Ausland des Versicherten entstehen, ist auf 120,00 EUR pro Tag begrenzt, bis zu einem Gesamthöchstbetrag von 3.000,00 EUR.

Rückkehr auf die ursprüngliche Reiseroute Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf angemessene und notwendige zusätzliche Kosten, die in direktem Zusammenhang mit dem Versicherten stehen, um die ursprüngliche Reiseroute fortzusetzen (bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 3.000,00 EUR).

Beerdigungskosten am Zielort Die Deckung für die Bestattung oder Einäscherung des Versicherten am Zielort ist auf einen Höchstbetrag von 10.000,00 EUR begrenzt.

Rückführung im Todesfall Die Deckung für den Transport eines verstorbenen Versicherten in sein Heimatland ist auf einen Höchstbetrag von 10.000,00 EUR begrenzt.

6.8.3 Selbstbehalt Der Selbstbehalt beträgt 100,00 EUR pro Versichertem und Schadenfall.

6.8.4 Ausschlüsse In Bezug auf Verletzungen und Krankheiten sind die folgenden Punkte nicht versichert:

• Medizinische Behandlung bei chronischen Krankheiten und/oder Krankheiten, die bereits vor Antritt der Reise erstmals aufgetreten sind und/oder diagnostiziert wurden, es sei denn, der Versicherte kann eine ärztliche Bescheinigung eines zugelassenen Arztes vorlegen, laut der der Versicherte als reisefähig angesehen wurde, ohne dass eine ärztliche oder zahnärztliche Behandlung und/oder eine stationäre Behandlung erforderlich wäre (wobei die Deckung für chronische Krankheit in jedem Fall ausgeschlossen ist);

• Medizinische Behandlung, die bereits vor Antritt der Reise geplant war;
• Medizinische Behandlung aufgrund einer selbst zugefügten Krankheit, einer selbst zugefügten Verletzung oder eines Suizidversuchs;
• Medizinische Behandlung von Geschlechtskrankheiten, Diagnostik und Behandlung von HIV und/oder durch HIV verursachten Krankheiten;
• kosmetische Behandlungen/Operationen oder dadurch verursachte Verletzungen oder Krankheiten.

Wenn eine Deckung durch das Krankenversicherungssystem oder andere gesetzliche Mittel, wie etwa Statuten, Konventionen oder Schadenersatz, möglich ist, ist der Versicherer nur für die Deckung der verbleibenden Kosten nach Abzug des Betrags, den er von diesen alternativen Deckungsquellen erhalten hat, verantwortlich.

Siehe auch die allgemeinen Ausschlüsse in Abschnitt 7 unten.

6.9 Behinderung und Todesfälle

6.9.1 Bedingungen der Entschädigung Vorbehaltlich der in anderen Bestimmungen dieser AGB genannten Einschränkungen, kann der Versicherer Leistungen gemäß Abschnitt 6.9.2 erbringen, wenn der Versicherte durch einen Unfall, der sich während der Reise ereignet hat, eine dauerhafte Behinderung erleidet oder verstirbt.

Versicherungsleistungen, die dem Versicherten für dauerhafte Behinderung bezahlt werden, werden von den Versicherungsleistungen bei Todesfall abgezogen, wenn der Todesfall durch denselben Unfall verursacht wurde und der Tod innerhalb von 12 Monaten nach dem Unfall eintritt (Frist, nach der der Todesfall nicht mehr als Folge des Unfalls angesehen wird).

Bei dauerhafter Behinderung werden die Versicherungsleistungen als Prozentsatz der für den Versicherten maßgeblichen Versicherungssumme bestimmt, die sich nach dem Grad der Invalidität (dieser ist auf Grundlage der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) zu bemessen) richtet. Die anwendbare Versicherungssumme variiert je nach Alter des Versicherten, siehe Abschnitt 6.9.2. Beispiel: Wenn der Versicherte 50 Jahre alt ist und eine dauerhafte Behinderung von 40 % erleidet, erhält der Versicherte eine Versicherungsleistung von 16.000,00 EUR (40 % x 40.000,00 EUR).

Bei dauerhaften Narben im Gesicht infolge eines Unfalls erhält der Versicherte eine Versicherungsleistung von 2.500 EUR. Die Voraussetzung für die Zahlung der Versicherungsleistungen ist, dass der Versicherte dem Versicherer alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellt, die er zur Beurteilung des Schadens benötigt (siehe Abschnitt 8.3 unten).

6.9.2 Leistungen bei dauerhafter Behinderung oder im Todesfall Bei dauerhafter Behinderung beträgt die Versicherungssumme 40.000,00 EUR pro Versichertem, die mit dem nach dem Grad der Behinderung bestimmten Prozentsatz zu multiplizieren ist. Zusammengefasst gelten im Falle einer dauerhaften Invalidität die folgenden Ober und Untergrenzen:

Behinderung aufgrund eines Unfalls (0 – 67 Jahre alt)
Die Versicherungssumme für dauerhafte Behinderung aufgrund eines Unfalls beträgt 40.000,00 EUR.

Behinderung aufgrund eines Unfalls (68 – 75 Jahre alt)
Die Versicherungssumme für dauerhafte Behinderung infolge eines Unfalls beträgt 40.000,00 EUR, jedoch gilt für die des Versicherten ausgezahlte Entschädigung eine Untergrenze von 12.500,00 EUR.

Bei Todesfällen kommt die folgende Versicherungssumme zur Anwendung:

Todesfall durch Unfall (0 – 17 Jahre alt)
Die Versicherungssumme für einen Todesfall durch einen Unfall beträgt 6.500,00 EUR.

Todesfall durch Unfall (18 – 67 Jahre alt)
Die Versicherungssumme für einen Todesfall durch einen Unfall beträgt 40.000,00 EUR.

Todesfall durch Unfall (68 – 75 Jahre alt)
Die Versicherungssumme für einen Todesfall durch einen Unfall beträgt 12.500,00 EUR.

Bei dauerhaften Narben im Gesicht kommt folgende Versicherungssumme zur Anwendung:

Dauerhafte Narben im Gesicht (0 – 75 Jahre alt)
Die Versicherungssumme für dauerhafte Narben im Gesicht infolge eines Unfalls beträgt 2.500,00 EUR.

6.9.3 Selbstbehalt Für Behinderung und Todesfälle kommt kein Selbstbehalt zur Anwendung.

6.9.4 Ausschlüsse In Bezug auf Behinderung und Todesfälle wird keine Entschädigung gezahlt, wenn der Unfall durch eines der folgenden Ereignisse verursacht wurde:
• Bewusstseinsstörungen, einschließlich Schlaganfall, Epilepsie oder andere Krampfanfälle;
• Gesundheitsstörungen, die durch eine ärztliche Behandlung oder ein anderes Verfahren verursacht wurden, es sei denn, die ärztliche Behandlung oder die verfahrenstechnischen Maßnahmen waren für die Behandlung der Verletzung notwendig;
• Alle Infektionen, es sei denn, Krankheitserreger sind durch einen Unfall (auch durch eine Punktion) in den Körper gelangt;
• Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen toxischen oder psychotropen Substanzen
• Verkehrsunfälle, wenn der Versicherte ein Kraftfahrzeug ohne die für dieses Kraftfahrzeug vorgeschriebene Zulassung geführt hat oder wenn der Versicherte das Kraftfahrzeug in einer Weise oder zu einem Zweck geführt hat, für den das Kraftfahrzeug nicht bestimmt war;
• Pathologische Knochenbrüche oder wiederkehrende Knochenbrüche, wenn der vorherige Bruch nicht vollständig verheilt ist;
• Autorennen, bei denen zwei oder mehr Personen mit Kraftfahrzeugen gegeneinander antreten und an denen der Versicherte als Fahrer, Beifahrer oder Mitfahrer teilgenommen hat;
• Berufssport und/oder Ausbildung im Zusammenhang mit dem Berufssport;
• Extremsportarten wie z. B. Bergsteigen, Klettern und Tauchen;
• Arbeitsbezogene Aktivitäten;
• Verwendung eines Luftfahrzeugs als Pilot;
• Benutzung eines Segelflugzeugs, einer Flugzeugzelle oder eines Hängegleiters als Pilot, Kopilot oder Passagier;
• Fallschirmspringen; oder
• Benutzung eines als Fahrgastschiff registrierten Wasserfahrzeugs.

Wenn eine Entschädigung durch das Krankenversicherungssystem oder andere gesetzliche Mittel, wie etwa Statuten, Konventionen oder Schadenersatz, möglich ist, ist der Versicherer nur für die Deckung der verbleibenden Kosten nach Abzug des Betrags, den er von diesen alternativen Entschädigungsquellen erhalten hat, verantwortlich.

Siehe auch die allgemeinen Ausschlüsse in Abschnitt 7 unten.

7. ALLGEMEINE AUSSCHLÜSSE


Die folgenden Ausschlüsse gelten für alle in Abschnitt 6 beschriebenen Deckungen.

Der Versicherer erbringt keine Leistungen, die direkt oder indirekt darauf zurückzuführen sind:
• Vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen oder Unterlassungen des Versicherten;
• Krieg und zivile Unruhen, einschließlich aller Maßnahmen, die zur Kontrolle, Verhinderung, Unterdrückung oder in irgendeiner Weise im Zusammenhang mit Krieg und zivilen Unruhen ergriffen werden (unabhängig davon, ob der Krieg erklärt wurde oder nicht), es sei denn, Sie befinden sich bei Ausbruch der Feindseligkeiten in einem Gebiet, in dem Krieg und zivile Unruhen herrschen; in diesem Fall sind Sie für einen Zeitraum von höchstens zwei Wochen nach Ausbruch der Feindseligkeiten versichert, vorausgesetzt, Sie nutzen die erste angemessene Gelegenheit, das Gebiet zu verlassen. Wenn Sie diese Möglichkeit nicht wahrnehmen, endet der Versicherungsschutz über diese Police;
• Terroristische Handlungen. Terroristische Handlungen sind alle Handlungen von Personen und Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst und Schrecken in der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch eine Regierung oder staatliche Einrichtung zu beeinflussen;
• Nukleare, chemische, biologische und radiologische Ereignisse unabhängig von ihrer Quelle (NCBR Ereignisse);
• Auswirkungen von radioaktiven Stoffen oder Emissionen, die entweder direkt oder indirekt zu einer Kernreaktion, radioaktiven Strahlung oder Kontamination führen;
• Erdbeben und Vulkanausbrüche;
• Pandemie-, Epidemie- oder Infektionsbekämpfungsmaßnahmen, die vom Staat durchgeführt werden, ausgenommen Reiseabbruch, sofern der Reiseabbruch auf eine genehmigte Evakuierungsanordnung zurückzuführen ist;
• Der Schaden ist die Folge von strafbaren oder rechtswidrigen Handlungen des Versicherten;
• Jeder Vorfall, der durch Alkohol-, Medikamenten- oder Drogenmissbrauch des Versicherten verursacht wurde;
• Verstöße, Leichtfertigkeit oder grobe Fahrlässigkeit der oder des Versicherten. Siehe auch die spezifischen Ausschlüsse für die verschiedenen Deckungen in Abschnitt 6.

8. VERFAHREN ZUR GELTENDMACHUNG VON ANSPRÜCHEN BEI SCHADENSFÄLLEN


8.1 Wie melde ich einen Versicherungsfall?

Mitteilungen von und Fragen zu Schadensfällen sind unverzüglich per Post oder E-Mail an das Hilfezentrum zu richten: ROLAND Assistance GmbH Deutz-Kalker-Straße 46 50679 Köln

E-Mail: tf-bank@roland-assistance.de

Die Hilfsleistungen werden durch das Hilfezentrum erbracht. In ernsten Notfällen, in denen sofortige Hilfe benötigt wird, wenden Sie sich bitte telefonisch an das Hilfezentrum: +49 30 814 566 897. Das Hilfezentrum ist rund um die Uhr und das ganze Jahr über geöffnet.

8.2 Maßnahmen bei Eintritt eines Versicherungsfalls

8.2.1 Wann muss der Schadensfall gemeldet werden? Der Versicherungsfall muss dem Versicherer möglichst schnell nach dem Eintritt des Versicherungsfalls gemeldet werden, spätestens jedoch 90 Tage, nachdem der Versicherte von dem Versicherungsfall Kenntnis erlangt hat. In schwerwiegenden Notfällen muss der Versicherte oder eine andere Person, sofern der Versicherte aus irgendeinem Grund nicht dazu in der Lage ist, unverzüglich das Hilfezentrum kontaktieren, siehe Abschnitt 8.1 für die Kontaktdaten.

8.2.2 Rettungspflichten Wenn ein Versicherungsfall eintritt oder einzutreten droht, ist der Versicherte verpflichtet, nach besten Kräften Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder -minderung zu treffen. Haftet ein Dritter für den Schaden, so ist der Versicherte verpflichtet, etwaige Rechte des Versicherers gegen diesen zu wahren. Vernachlässigt der Versicherte vorsätzlich seine in diesem Abschnitt definierten Pflichten, so hat der Versicherte keinen Anspruch auf Haftungsfreistellung/Entschädigung. Hat der Versicherte seine Pflichten grob fahrlässig verletzt, so ist die Entschädigungsleistung in dem Verhältnis des durch den Versicherer verursachten Nachteil zu kürzen.

8.3 Dokumentation bei einem Schadensfall

Zur Beurteilung des Schadensfalls muss der Karteninhaber dem Versicherer die folgenden Unterlagen zusammen mit den nach Abschnitt

8.3.1 – 8.3.8 erforderlichen Unterlagen vorlegen:
• Kurze Beschreibung des Versicherungsfalls; • Tickets oder ein anderer Nachweis der Reise; und
• Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass mindestens 50 % der Reise mit der Kreditkarte Karte bezahlt wurden.

Je nach Art des Versicherungsfalls muss der Karteninhaber auch eines der unten aufgeführten zusätzlichen Dokumente einreichen. Wenn weitere Unterlagen erforderlich sind, kann der Sachbearbeiter im Namen des Versicherers diese einholen, um den Schadensfall zu beurteilen.

8.3.1 Reiserücktritt
• Eine Kopie der Bestätigung der Reisestornierung für die Tickets und/oder die Unterkunft;
• Bei einer akuten schweren Krankheit oder einem akuten schweren Unfall des Versicherten oder eines nächsten Angehörigen, eine Kopie des ärztlichen Attests;
• Bei unerwarteter Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Versicherten eine Kopie des Kündigungsschreibens oder der Kündigung mit Angabe des Grundes für die Entlassung/Kündigung;
• Bei Todesfall des Versicherten oder eines nächsten Angehörigen, eine Kopie der Sterbeurkunde;
• Bei erheblichen Schäden am ständigen Wohnsitz des Versicherten, die durch ein unvorhergesehenes Ereignis verursacht wurden, eine Kopie des polizeilichen Ermittlungsberichts, des Polizeiprotokolls oder eines ähnlichen Dokuments, das von einem Notdienst oder Gutachter ausgestellt wurde. 

8.3.3 Ruinierter Urlaub
• Eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung;
• Eine Kopie aller relevanten Patientenakten, Röntgenbilder, Scans sowie Informationen zur Krankengeschichte wie Zeitschriften und ähnliche Dokumente;
• Eine Kopie der Quittungen für Tickets und Unterkunft.

8.3.4 Gepäckverzögerung
• Eine Kopie des Berichts über Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Eigentum (Property Irregularity Report; P.I.R.);
• Eine Kopie des Antragsformulars bei Schadensfällen, das dem Betreiber des öffentlichen Verkehrsmittels vorgelegt wurde; • Eine Kopie der Bescheinigung über die Rückgabe des Gepäcks an den Versicherten;
• Eine Kopie der Belege für zusätzliche Kosten.

8.3.5 Verlust oder Beschädigung von Gepäckstücken
• Bei Diebstahl oder Verlust, eine Kopie des Polizeiberichts der örtlichen Behörden;
• Bei Beschädigung oder Verluste während des Transports durch den Betreiber eines öffentlichen Verkehrsmittels, eine Kopie des Berichts über Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Eigentum (P.I.R.);
• Eine Kopie von Quittungen, Garantien oder ähnlichen Dokumenten, die das Alter und den Wert des beschädigten oder verlorenen Gepäckstücks bestätigen.

8.3.6 Persönliche Haftung
• Im Falle eines Anspruchs aufgrund von persönlicher Haftung sind Kopien aller mit dem Anspruch verbundenen Dokumente erforderlich. Zu diesen Unterlagen gehören unter anderem der Schriftverkehr mit dem Dritten, juristische Dokumente, medizinische Unterlagen, Zeugenaussagen und andere relevante Dokumente.

8.3.7 Krankheit und Verletzung
• Eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung;
• Eine Kopie aller relevanten Patientenakten, Röntgenbilder, Scans sowie Informationen zur Krankengeschichte wie Zeitschriften und ähnliche Dokumente;
• Bei Todesfall, eine Kopie der Sterbeurkunde;
• Eine Kopie der Belege für zusätzliche Kosten.

8.3.8 Behinderung und Todesfälle
• Eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung;
• Eine Kopie aller relevanten Patientenakten, Röntgenbilder, Scans sowie Informationen zur Krankengeschichte wie Zeitschriften und ähnliche Dokumente;
• Bei Todesfall, eine Kopie der Sterbeurkunde;
• Eine Kopie der Belege für zusätzliche Kosten.

9. VERJÄHRUNGSFRIST


Die Ansprüche aus der Versicherung verjähren drei (3)
Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalls.

10. BESCHWERDEN


Wenn Sie mit unserer Leistung oder unserem Service unzufrieden sind oder mit einer Entscheidung nicht einverstanden sind, können Sie sich jederzeit an unseren Beschwerdemanager wenden, und zwar unter den folgenden Kontaktdaten:

ROLAND Assistance GmbH
Deutz-Kalker-Straße 46
50679 Köln

E-Mail: tf-bank@roland-assistance.de
Telefon: +49 30 814 566 897

Sollte im Einzelfall keine zufriedenstellende Lösung gefunden werden, können Sie sich als Verbraucher an die außergerichtliche Streitbeilegungsstelle für Verbraucher und Unternehmer e.V. wenden.

Informationen über die Streitbeilegungsstelle, das Beschwerdeverfahren und die Kontaktmöglichkeiten finden Sie im Internet unter: www.streitbeilegungsstelle.org.

Die Postanschrift lautet: Außergerichtliche Streitbeilegungsstelle für Verbraucher und Unternehmer e.V., Gohliser Straße 6, 04105 Leipzig, Deutschland

E-Mail-Adresse: kontakt@streitbeilegungsstelle.org

Die außergerichtliche Streitbeilegungsstelle für Verbraucher und Unternehmer e.V. ist eine unabhängige Streitbeilegungsstelle, die kostengünstig arbeitet.

Da der Versicherer seinen Sitz in der Republik Irland hat, kann auch eine außergerichtliche Beilegung des Streits angestrebt werden, indem das FIN-NET-Verfahren eingeleitet wird, das in Europa speziell für die Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten geschaffen wurde. Um das FIN-NET-Verfahren einzuleiten, kann die Beschwerde direkt bei dem ausländischen System eingereicht werden, das das Verfahren in dem Land verwaltet, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat (zu finden auf der Website der Europäischen Kommission: https://finance.ec.europa.eu).

Wenn Sie mit dem Ergebnis des Schlichtungsverfahrens nicht einverstanden sind, haben Sie immer noch die Möglichkeit, vor einem Bezirksgericht zu klagen.

11. ZAHLUNG VON LEISTUNGEN

Jede Entschädigung aus dieser Versicherung wird an den Versicherten gezahlt. Im Falle des Todesfalls wird eine Entschädigung an den Begünstigten gezahlt.

12. PRÄMIEN

Die Prämie für diese Versicherung wird von der Bank bezahlt. Der Karteninhaber hat keine zusätzlichen Kosten, Gebühren oder Prämien zu entrichten.

13. DAUER DES VERSICHERUNGSSCHUTZES

Der Versicherte hat Anspruch auf die Versicherungsleistungen der Versicherung in Bezug auf Reisen, die mit der Kreditkarte erworben wurden, ab dem Zeitpunkt der Aktivierung der Kreditkarte bis zur Deaktivierung der Kreditkarte, oder gegebenenfalls, sofern dies früher eintritt, bis die Bank oder der Versicherer die Versicherung zurückzieht oder kündigt.

Die in diesen AGB genannten Versicherungsleistungen können jederzeit unter Einhaltung einer Frist von mindestens 30 Tagen durch schriftliche Mitteilung an den Karteninhaber widerrufen oder gekündigt werden.

14. ÄNDERUNGEN

Die in diesen AGB beschriebenen Versicherungsleistungen können jederzeit mit einer Frist von mindestens 60 Tagen durch schriftliche Mitteilung an den Karteninhaber geändert werden. Die Änderungen gelten jeweils für Reisen, die nach Bekanntgabe der Änderungen erworben werden.

15. GESETZGEBUNG UND RECHTSPRECHUNG

Diese Versicherung unterliegt dem deutschen Recht und ist nach diesem auszulegen. Für Streitigkeiten aus der Versicherung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherte seinen ständigen Wohnsitz hat.

16. STEUERN

Alle Erstattungen, die sich aus der Deckung dieser Versicherung ergeben, werden nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften besteuert.

17. INTERNATIONALE SANKTIONEN

Ungeachtet aller Bestimmungen in den AGB hat der Versicherte keinen Anspruch auf eine Zahlung:
• wenn der Versicherte (oder seine Erben bei einem Todesfall) in einem sanktionierten Land wohnt.
• Wenn der Versicherte in den Listen des Office of Foreign Assets Control der Vereinigten Staaten von Amerika (OFAC), in der Liste der Specially Designated Nationals (SDN) oder in der Liste der Specially Designated Sectoral Sanctions des OFAC oder in einer internationalen oder lokalen Sanktionsliste genannt ist.
• Wenn die Zahlung im Zusammenhang mit Dienstleistungen in einem sanktionierten Land beantragt wird.

In keinem Fall ist der Versicherer zur Zahlung von Versicherungsschutz oder Leistungen verpflichtet, wenn Sie Sanktionen, Verboten oder Beschränkungen ausgesetzt sein könnten, die durch Resolutionen der Vereinten Nationen (UN), der Vereinigten Staaten, der Europäischen Union (EU) oder einer gleichwertigen Einrichtung verhängt wurden.

18. PERSONENBEZOGENE DATEN

Dies ist eine Zusammenfassung darüber, wie der Versicherer Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet und welche Rechte Sie in Bezug auf unsere Verarbeitung personenbezogener Daten haben. Ausführlichere Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Versicherer finden Sie in der vollständigen Datenschutzerklärung auf der Website www.amtrustnordic.com. Sie können auch eine Kopie unserer Datenschutzerklärung erhalten, indem Sie sich an unseren Datenschutzbeauftragten unter der unten angegebenen E-Mail-Adresse wenden (siehe Abschnitt 18.5).

18.1 Informationen, die wir möglicherweise erfassen

Bei den personenbezogenen Daten, die wir verarbeiten, handelt es sich in erster Linie um Informationen, die Sie uns zur Verfügung stellen, aber es können auch Informationen von Dritten eingeholt werden. Beispiele für Dritte, von denen wir personenbezogene Daten erheben können, sind öffentliche Quellen wie Melderegister und Steuerbehörden, aber auch andere externe Quellen wie Arbeitgeber und Arbeitslosenkassen sowie andere Versicherer, Versicherungsmakler oder Partner, mit denen wir zusammenarbeiten. Die personenbezogenen Daten, die wir über Sie verarbeiten können, sind:
• allgemeine Identifikations- und Kontaktinformationen und andere Informationen, die es uns ermöglichen, Ihnen Produkte und Dienstleistungen anzubieten;
• Finanzinformationen und Kontodaten;
• Informationen, zu deren Verarbeitung wir gesetzlich verpflichtet sind, wie etwa Informationen, die zur Aufdeckung, Verhinderung und Untersuchung von Betrug oder zum Abgleich mit Finanzsanktionslisten erforderlich sind;
• aufgezeichnete Telefongespräche; und
• Marketing-Präferenzen. Soweit erforderlich, können wir auch sensible personenbezogene Daten wie Informationen über Gesundheit und Gewerkschaftsmitgliedschaft erfassen. Wir haben das Recht, diese Daten zu verarbeiten, um Rechtsansprüche zu begründen, durchzusetzen oder zu verteidigen und um unsere gesetzlichen Verpflichtungen als Versicherungsunternehmen im Bereich der sozialen Sicherheit und des sozialen Schutzes zu erfüllen.

18.2 Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung

Personenbezogene Daten werden verarbeitet, wenn die Verarbeitung für die Erfüllung des Versicherungsvertrags mit Ihnen oder für Maßnahmen vor Abschluss eines solchen Vertrags erforderlich ist, aufgrund unserer gesetzlichen Verpflichtungen oder unseres berechtigten Interesses an der Verarbeitung der Daten zur Begründung, Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsansprüchen. Wir verarbeiten personenbezogene Daten auch, um weitere berechtigte Interessen zu erfüllen, wie etwa für die Produktentwicklung. Personenbezogene Daten, die für die in unserer vollständigen Datenschutzerklärung genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden, werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen gelöscht.

18.3 Übermittlung personenbezogener Daten

Soweit erforderlich, geben wir Ihre personenbezogenen Daten an andere Unternehmen innerhalb derselben Unternehmensgruppe und an Dritte weiter (wie etwa an Lieferanten, die Leistungen bei Schadensfällen erbringen, sowie an Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden). Ihre personenbezogenen Daten können auch außerhalb der EU/des EWR verarbeitet werden. Wir werden Ihre personenbezogenen Daten jedoch nur dann in Länder außerhalb der EU/des EWR übermitteln, wenn das Empfängerland ein angemessenes, von der EU anerkanntes Schutzniveau bietet oder sich verpflichtet hat, Ihre personenbezogenen Daten gemäß den EU Rechtsvorschriften zu schützen. Mit Dienstleistern oder anderen Unternehmen, die nicht selbst für die Datenverarbeitung verantwortlich sind, haben wir Datenverarbeitungsverträge abgeschlossen, um die Verarbeitung personenbezogener Daten zu regeln. Eine Kopie der speziell geltenden bzw. vereinbarten Vereinbarungen zur Gewährleistung eines angemessenen Datenschutzniveaus für die Übermittlung personenbezogener Daten in Länder außerhalb der EU/des EWR können Sie bei uns erhalten. Bitte verwenden Sie die Kontaktinformationen in Abschnitt 18.5 unten.

18.4 Ihre Rechte

Sie haben folgende Rechte in Bezug auf die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten:
• Recht auf Zugang: Das Recht auf Zugang zu Ihren personenbezogenen Daten, die von uns verarbeitet werden, und das Recht, eine Kopie dieser Daten zu erhalten.
• Recht auf Berichtigung: Wenn Ihre personenbezogenen Daten unrichtig oder unvollständig sind, haben Sie das Recht auf Berichtigung.
• Recht auf Einschränkung der Verarbeitung: Dieses Recht schließt die Beschränkung der Nutzung oder der Art der Nutzung ein. Dieses Recht ist auf bestimmte Fälle beschränkt und besteht insbesondere dann, wenn (a) die Daten unrichtig sind; (b) die Verarbeitung unrechtmäßig ist und Sie gegen die Löschung Einspruch erheben; (c) wir die Daten nicht mehr benötigen, Sie aber die Daten für die Feststellung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen.
• Recht auf Löschung: Sie können die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, sofern wir nicht einer Aufbewahrungspflicht unterliegen. Das Recht auf Löschung ist kein ausnahmsloses Recht. Wir haben beispielsweise das Recht, Ihre personenbezogenen Daten weiter zu verarbeiten, wenn diese Verarbeitung zur Erfüllung unserer rechtlichen Verpflichtungen oder zur Begründung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist.
• Recht auf Datenübertragbarkeit: Dieses Recht umfasst, dass wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit technisch möglich, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format für Ihre eigenen Zwecke übermitteln.
• Recht auf Widerruf Ihrer Einwilligung: Wenn Sie uns Ihre Einwilligung zur Verarbeitung gegeben haben, haben Sie das Recht, Ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Ein solcher Widerruf berührt nicht die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, die bis zum Widerruf auf Grundlage der Einwilligung erfolgt ist.
• Recht auf Einreichung einer Beschwerde: Sie haben das Recht, eine Beschwerde bei der Datenschutzaufsichtsbehörde einzureichen. Eine Liste aller Aufsichtsbehörden für Deutschland finden Sie hier https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Anschriften_Links /anschriften_links-node.html. 
• Recht auf Einspruch: Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich auf Ihre persönliche Situation beziehen, gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Widerspruch einzulegen, sofern die Verarbeitung im öffentlichen Interesse oder auf Grundlage einer Interessenabwägung, einschließlich Profilerstellung, erfolgt. Bei einem Widerspruch Ihrerseits werden wir die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einstellen, es sei denn, wir können zwingende Gründe nachweisen, die Ihre Interessen überwiegen, oder die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist für die Begründung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich. Sofern wir Ihre personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung verarbeiten, haben Sie das Recht, dieser Verarbeitung jederzeit zu widersprechen; dies gilt auch für die Erstellung von Profilen, soweit diese von solchen Direktwerbungsmaßnahmen erfasst sind.

Wir hoffen, dass diese Informationen Ihnen bei der Wahrnehmung Ihrer Rechte geholfen haben. Wenn Sie nähere Informationen zu den Datenschutzbestimmungen erhalten möchten, zögern Sie bitte nicht, uns über die Kontaktinformationen im Abschnitt 18.5 zu kontaktieren.

18.5 Datenschutzbeauftragter


Wenn Sie sich bezüglich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten an uns wenden oder eines der oben genannten Rechte ausüben möchten, können Sie sich an unseren Datenschutzbeauftragten unter der folgenden E-Mail-Adresse wenden: dpo.nordic@amtrustgroup.com oder unter der Postanschrift Datenschutzbeauftragter, AmTrust International Underwriters DAC, c/o AmTrust Nordic AB, Linnégatan 14, 114 47 Stockholm, Schweden.

Unsere vollständigen Datenschutzerklärung und die Kontaktdaten aller AmTrust-Unternehmen finden Sie auf unserer Website www.amtrustnordic.com

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